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   BGH, 30.11.2021 - 6 StR 421/21   

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https://dejure.org/2021,52249
BGH, 30.11.2021 - 6 StR 421/21 (https://dejure.org/2021,52249)
BGH, Entscheidung vom 30.11.2021 - 6 StR 421/21 (https://dejure.org/2021,52249)
BGH, Entscheidung vom 30. November 2021 - 6 StR 421/21 (https://dejure.org/2021,52249)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 28.05.2020 - 3 StR 99/19

    Revisionsrechtliche Geltendmachung einer rechtstaatswidrigen

    Auszug aus BGH, 30.11.2021 - 6 StR 421/21
    Ein Härteausgleich wegen der bezahlten Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Neumarkt/Oberpfalz vom 22. Juni 2020 war nicht veranlasst (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2012 - 2 StR 547/11, Rn. 22; Beschlüsse vom 28. Mai 2020 - 3 StR 99/19, Rn. 18; vom 23. November 2017 - 1 StR 442/17) Seine Gewährung benachteiligt den Angeklagten aber nicht.
  • BGH, 14.03.2012 - 2 StR 547/11

    Voraussetzungen eines beachtlichen Tatbestandsirrtums bei der (besonders schweren

    Auszug aus BGH, 30.11.2021 - 6 StR 421/21
    Ein Härteausgleich wegen der bezahlten Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Neumarkt/Oberpfalz vom 22. Juni 2020 war nicht veranlasst (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2012 - 2 StR 547/11, Rn. 22; Beschlüsse vom 28. Mai 2020 - 3 StR 99/19, Rn. 18; vom 23. November 2017 - 1 StR 442/17) Seine Gewährung benachteiligt den Angeklagten aber nicht.
  • BGH, 23.11.2017 - 1 StR 442/17

    Verwerfung der Revision als unbegründet

    Auszug aus BGH, 30.11.2021 - 6 StR 421/21
    Ein Härteausgleich wegen der bezahlten Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Neumarkt/Oberpfalz vom 22. Juni 2020 war nicht veranlasst (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2012 - 2 StR 547/11, Rn. 22; Beschlüsse vom 28. Mai 2020 - 3 StR 99/19, Rn. 18; vom 23. November 2017 - 1 StR 442/17) Seine Gewährung benachteiligt den Angeklagten aber nicht.
  • BGH, 23.11.2022 - 2 StR 142/21

    Verurteilung wegen Anschlag auf einen Rechtsanwalt rechtskräftig

    Ein Härteausgleich wegen der bezahlten Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 17. Februar 2016 war nicht veranlasst (vgl. BGH, Beschluss vom 30. November 2021 - 6 StR 421/21 Rn. 4 mwN); seine Gewährung benachteiligt den Angeklagten aber nicht.
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